BFH - Beschluss vom 04.06.2003
VII B 338/02
Normen:
AO § 284 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1287

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen VII B 338/02

DRsp Nr. 2003/10134

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Es gibt keinen Rechtssatz, der die Behörde verpflichten würde, nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch unmittelbar das Verfahren nach § 284 AO einzuleiten. Wie lange die Behörde mit der Einleitung des Offenbarungsverfahrens zuwarten kann, ist eine Frage, die sich nur im Einzelfall aufgrund einer Abwägung aller Umstände bestimmen lässt.

Normenkette:

AO § 284 ;

Gründe: