BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen VII B 338/02
DRsp Nr. 2003/10134
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Es gibt keinen Rechtssatz, der die Behörde verpflichten würde, nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch unmittelbar das Verfahren nach § 284AO einzuleiten. Wie lange die Behörde mit der Einleitung des Offenbarungsverfahrens zuwarten kann, ist eine Frage, die sich nur im Einzelfall aufgrund einer Abwägung aller Umstände bestimmen lässt.