I. Nach ergebnisloser Pfändung in das bewegliche Vermögen hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Der Bescheid wurde durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung am 29. Oktober 2005 zugestellt. Den am 7. Dezember 2005 eingelegten Einspruch hat das FA wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 28. Oktober 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben hilfsweise die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes festzustellen.
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