Die Klägerin bezog im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Am 30.12.1999 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 1997 per Telefax ein. Diese bestand aus einem Anschreiben, dem Mantelbogen, der Anlage N, der Anlage
Am 13.11.2000 reichte die Klägerin persönlich eine Fotokopie der Steuererklärung, der Lohnsteuerkarte und weiterer Belege beim Beklagten ein.
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