FG Brandenburg - Urteil vom 24.02.2003
1 K 57/02
Normen:
EStG (1997) § 25 Abs. 3 S. 4 ; AO (1977) § 150 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1997) § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 25

Abgabe der Einkommensteuererklärung per Telefax; Unterschrift; Einkommensteuer 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 57/02

DRsp Nr. 2003/6580

Abgabe der Einkommensteuererklärung per Telefax; Unterschrift; Einkommensteuer 1997

1. Eine Einkommensteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist auch dann wirksam, wenn sie dem Finanzamt per Telefax übersandt wird. 2. Die Bedeutung der Erklärung wird dem Steuerpflichtigen auch dann vor Augen geführt, wenn dieser das Original der später per Telefax übersandten Steuererklärung unterschreibt. Damit versichert er auch zugleich die Richtigkeit der Angaben.

Normenkette:

EStG (1997) § 25 Abs. 3 S. 4 ; AO (1977) § 150 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1997) § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin bezog im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Am 30.12.1999 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 1997 per Telefax ein. Diese bestand aus einem Anschreiben, dem Mantelbogen, der Anlage N, der Anlage KSO und der Anlage V. Im Anschreiben hieß es, dass die Übersendung der Steuererklärung per Telefax ausschließlich der Fristwahrung diene. Die Originalerklärung folge nebst weiterer Unterlagen auf dem Postweg.

Am 13.11.2000 reichte die Klägerin persönlich eine Fotokopie der Steuererklärung, der Lohnsteuerkarte und weiterer Belege beim Beklagten ein.