OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2016
14 A 1007/16
Normen:
GewO § 33c; GewO § 33i; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4; AO § 90 Abs. 1; AO § 149 Abs. 1 S. 1-2; AO § 162 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 2265
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 128/15

Abgabe einer Steuererklärung durch den Aufsteller für die in den Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte hinsichtlich Vergnügungssteuer; Gewährung von Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 14 A 1007/16

DRsp Nr. 2016/13691

Abgabe einer Steuererklärung durch den Aufsteller für die in den Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte hinsichtlich Vergnügungssteuer; Gewährung von Prozesskostenhilfe

1. Der Einwand, dass zu den bei rechtzeitiger Steuererklärung anzunehmenden Fälligkeitszeitpunkten keine ausreichenden Mittel zur Erfüllung der Forderungen vorhanden gewesen sein sollen, erfordert angesichts der Pflicht zur Mittelvorsorge, der Pflicht zur Bildung bilanzieller Steuerrückstellungen sowie der Pflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO, binnen dreier Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen, eine substantiierte Darlegung, warum trotz Beachtung dieser Pflichten keine ausreichenden Mittel vorhanden gewesen sein sollen. 2. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 149 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt die Steuersatzung, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Soweit sich aus dieser Norm nicht ergibt, dass eine ausdrückliche Regelung vorliegen müsse, reicht eine Bestimmung des Erklärungspflichtigen, die durch Auslegung der Satzung gewonnen werden kann, aus.