Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische Abgabe
EuGH, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-517/04
DRsp Nr. 2006/22684
Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische Abgabe
»Eine Abgabe, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats auf die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, stellt eine durch die Artikel 23 EG und 25 EG verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe dazu dient, Tätigkeiten zu finanzieren, von denen nur die für den Inlandsmarkt bestimmten inländischen Erzeugnisse profitieren und wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus dieser Abgabe die Belastungen dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.«
Normenkette:
EG Art. 25 Art. 90 ;
Entscheidungsgründe:
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