I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in einem Einkaufszentrum --in einem Kuppelbau mit Tischen und Sitzgelegenheiten für rund 1 200 Gäste ("A"), in dem sich u.a. verschiedene Gastronomiebetriebe befinden-- einen "Imbiss". Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Beschwerdegegner, (Finanzamt --FA--), war streitig, in welchem Umfang die Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2000 mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zu besteuern waren.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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