Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob hinsichtlich der vom Beklagten (Finanzamt) mit Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2003 jeweils vom 21. Oktober 2014 geforderten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen Zahlungsverjährung eingetreten ist.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Unternehmer und Mitunternehmer und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Mit Bescheiden vom 20. Februar 2006 änderte das Finanzamt die bisherigen den Kläger betreffenden Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003, woraus sich nach Steueranrechnung und Abrechnung bereits erfolgter Zahlungen folgende Leistungsgebote ergaben:
Veranlagungszeitraum | Steuer / Nebenleistung | Betrag |
2001 | Einkommensteuer | € |
2001 | Zinsen zur ESt | € |
2001 | Solidaritätszuschlag | € |
2002 | Einkommensteuer | € |
2002 | Zinsen zur ESt | € |
2002 | Solidaritätszuschlag | € |
2003 | Einkommensteuer | € |
2003 | Zinsen zur ESt | € |
2003 | Solidaritätszuschlag | € |
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