A. Die Klägerin wendet sich gegen die Umqualifizierung der vorher festgestellten voll verrechenbaren Verluste aus Gewerbebetrieb in nur beschränkt verrechenbare Verluste aus gewerblicher Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Streitjahren 1999 bis 2005.
I.
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