FG Hamburg - Urteil vom 28.08.2012
6 K 79/10
Normen:
AO § 362; AO § 367; EStG § 9;
Fundstellen:
BB 2013, 150

Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz: Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme

FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 79/10

DRsp Nr. 2012/21809

Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz : Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme

1. Die Einspruchsrücknahme ist als prozessuale Handlung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine unter einer Bedingung ausgesprochene Rücknahme ist daher unwirksam und entfaltet keine Rechtsfolgen. 2. Das Finanzamt ist gem. § 85 AO zu einer Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet. Die Vornahme einer Verböserung steht daher nicht im Ermessen des Finanzamts, sondern es hat die Rechtspflicht zur Verböserung.

Normenkette:

AO § 362; AO § 367; EStG § 9;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ihren Einspruch wirksam zurückgenommen hat und der Beklagte deshalb den angefochtenen Bescheid nicht mehr verbösern durfte. Außerdem ist streitig, ob der Beklagte erklärte Werbungskosten zu Recht versagt hat.

Die Klägerin ist als ... bei der A angestellt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 machte die Klägerin diverse Werbungskosten geltend. In den Anlagen zu den Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 setzte sich der Beklagte umfangreich mit den erklärten Werbungskosten auseinander und wies daraufhin, dass ab dem Kalenderjahr 2006 Kraftfahrzeugkosten nur noch abgezogen werden, wenn ein Fahrtenbuch vorgelegt wird. Dieses Fahrtenbuch wäre ab Mai 2006 zu führen.