Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2008.
Die Kläger sind Eheleute und haben vier Kinder. Der Kläger erzielt im Wesentlichen als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einer Partnerschaft.
Der Beklagte verlängerte den Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2008 mit Schreiben vom 15.07.2009 bis zum 30.09.2009. In diesem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass nach ergebnislosem Fristablauf ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden könne. Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung 2008 am 26.02.2010 bei dem Beklagten ein.
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