FG Hamburg - Urteil vom 21.06.2012
1 K 88/11
Normen:
AO § 152 Abs. 1 Satz 2; AO § 152 Abs. 2 Satz 2;

Abgabenordnung: Ermessensfehler bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 1 K 88/11

DRsp Nr. 2012/20944

Abgabenordnung : Ermessensfehler bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ermessensfehlerhaft, wenn sie keine Ausführungen zum Verschulden enthält und nicht darlegt, in welcher Weise der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe der Erklärung einen tatsächlichen Vorteil gezogen hat und keine Erwägungen enthält, ob Umstände des Einzelfalls Anlass geben, von der maschinell vorgeschlagenen Höhe abzuweichen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1 Satz 2; AO § 152 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2008.

Die Kläger sind Eheleute und haben vier Kinder. Der Kläger erzielt im Wesentlichen als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einer Partnerschaft.

Der Beklagte verlängerte den Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2008 mit Schreiben vom 15.07.2009 bis zum 30.09.2009. In diesem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass nach ergebnislosem Fristablauf ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden könne. Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung 2008 am 26.02.2010 bei dem Beklagten ein.