FG Hamburg - Beschluss vom 31.08.2011
6 V 25/11
Normen:
FGO § 69; AO § 160; AO § 162;

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Taxifahrern

FG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 6 V 25/11

DRsp Nr. 2011/20941

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung : Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Taxifahrern

1. Zweck der Vorschrift des § 160 AO ist, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht erfasst. Der Steuerpflichtige wird daher gleichsam als Haftender in Anspruch genommen. 2. § 160 AO betrifft den Betriebsausgabenabzug und damit die Besteuerung des Steuerpflichtigen, nicht dagegen seine Inanspruchnahme in Form einer Entschädigungs- oder Ersatzleistung.

Normenkette:

FGO § 69; AO § 160; AO § 162;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Antragstellers.

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit ... Fahrzeugen. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG und erstellte die Buchführung für seinen Taxenbetrieb unter Verwendung von Excel-Tabellen selbst.

Im August 2007 begann der Antragsgegner mit der Durchführung einer Betriebsprüfung, die mit Bericht vom ... 2009 abgeschlossen wurde. Die Betriebsprüferin gelangte zu folgenden Feststellungen: