FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 07.04.2003
I 192/01
Normen:
AO § 129 ;

Abgabenordnung: Offenbare Unrichtigkeit in einem Bescheid

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 07.04.2003 - Aktenzeichen I 192/01

DRsp Nr. 2003/11004

Abgabenordnung : Offenbare Unrichtigkeit in einem Bescheid

Wird in einem Aufhebungsbescheid für mehrere Veranlagungszeiträume das Aufhebungsjahr falsch bezeichnet, ist eine Berichtigung nach § 129 AO zulässig, wenn ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Sachbearbeiters ausgeschlossen werden kann.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Aufhebungsbescheid bezüglich der Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 1987 und 1988 vom 23.11.1998 wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 der Abgabenordnung - AO -) durch den Bescheid vom 26.01.1999 berichtigt werden durfte.

Vor dem erkennenden Senat war der Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer (USt) und Gewerbesteuermessbetrag bzw. Gewerbesteuer (GewSt) 1985-1988 anhängig (I 169/93). In diesem Verfahren verständigten sich die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 04.11.1994 wie folgt:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen (USt sowie Gewerbesteuermessbetrag und GewSt für die Zeiträume 1985 und 1986 ersatzlos aufzuheben.

2. Die Klägerin lässt ihre weitergehenden Klaganträge fallen.

3. Wegen der Kosten soll eine Entscheidung des Gerichts ergehen.

Das Verfahren wurde daraufhin von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte erließ am 23.11.1998 nunmehr den folgenden Verwaltungsakt:

Betreff: ...