Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Stundung gem. § 222 Abgabenordnung (AO) vorliegen.
Der Beklagte änderte gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin für das Kalenderjahr 2000 durch den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19.02.2010. Hierdurch ergab sich für die Klägerin eine zusätzliche Zahllast in Höhe von ... €, weil die bisher berücksichtigten negativen Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € nunmehr mit ... € berücksichtigt wurden. In Höhe von ... € gewährte der Beklagte auf Grund einer Mitteilung vom ... 2010 durch den Bescheid vom 16.02.2010 gem. § 361 AO Aussetzung der Vollziehung. Es verblieb ein noch offener Restbetrag in Höhe von ... €.
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