FG Hamburg - Urteil vom 22.03.2012
2 K 103/11
Normen:
AO § 222;

Abgabenordnung: Voraussetzungen für eine Verrechnungsstundung

FG Hamburg, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 103/11

DRsp Nr. 2012/9857

Abgabenordnung : Voraussetzungen für eine Verrechnungsstundung

Eine erhebliche Härte im Sinne von § 222 AO ist nur dann gegeben, wenn der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig werden wird; d. h. zur Zeit der Steuereinziehung muss der Gegenanspruch bereits nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sein und in naher Zeit fällig werden.

Normenkette:

AO § 222;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Stundung gem. § 222 Abgabenordnung (AO) vorliegen.

Der Beklagte änderte gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin für das Kalenderjahr 2000 durch den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19.02.2010. Hierdurch ergab sich für die Klägerin eine zusätzliche Zahllast in Höhe von ... €, weil die bisher berücksichtigten negativen Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € nunmehr mit ... € berücksichtigt wurden. In Höhe von ... € gewährte der Beklagte auf Grund einer Mitteilung vom ... 2010 durch den Bescheid vom 16.02.2010 gem. § 361 AO Aussetzung der Vollziehung. Es verblieb ein noch offener Restbetrag in Höhe von ... €.