FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2018
5 K 60/16
Normen:
AO § 129; AO § 173; AO § 174;

Abgabenordnung: widerstreitende Steuerfestsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 5 K 60/16

DRsp Nr. 2023/314

Abgabenordnung : widerstreitende Steuerfestsetzung

Wenn das Finanzamt die nach dem gesetzlichen Modell mit § 8b Abs. 1 KStG sowie § 8 Nr. 5 GewStG i. V. m. § 9 Nr. 2a GewStG gewollte Wechselwirkung nicht zutreffend umsetzt, weil es entweder die Rechtslage verkennt oder aber den Sachverhalt falsch würdigt bzw. einschätzt, so kann dieser Fehler nicht über § 174 AO ausgeglichen werden.

Normenkette:

AO § 129; AO § 173; AO § 174;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Änderung der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011.

Der Kläger war wenigstens seit 2009 an "A GmbH", seit 05.10.2010 firmierend "B GmbH, beteiligt (im Folgenden: GmbH). Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten lag die Beteiligung bis zum 04.03.2009 bei weniger als 15 %, ab dem 04.03.2009 bis mindestens Ende 2011 bei 25,2 %. Im Handelsregister ist für die A GmbH allein die Gesellschafterliste vom 04.03.2009 und eine weitere Liste vom 26.03.2018 hinterlegt.

In den Gewerbesteuererklärungen der Jahre 2009 - 2011 befindet sich jeweils in der Zeile für die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 5 GewStG keine Eintragung des Klägers.

Die Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2009 - 2011 enthalten jeweils eine Eintragung in der Zeile für Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG.