Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde in den Streitjahren 2006-2008 mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der verrechenbaren Verluste nach § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst jeweils erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund einer Außenprüfung erkannte der Beklagte Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem " ... A" in 2006 in Höhe von ... €, in 2007 in Höhe von ... € und in 2008 in Höhe von ... € nicht als Betriebsausgaben an. Der Beklagte erließ am 28.03.2011 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2006 in Höhe von ... €, für 2007 in Höhe von ... € und für 2008 in Höhe von ... € fest.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 06.04.2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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