FG München - Urteil vom 27.03.2002
3 K 156/02
Normen:
ZK Art. 185 Abs. 1 S. 1 ; ZK Art. 186 ; ZK Art. 202 ; ZK Art. 212a ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 846 Abs. 1 Buchst. a, b ;

Abgabenschuldner bei Nichtanmeldung

FG München, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 3 K 156/02

DRsp Nr. 2003/7808

Abgabenschuldner bei Nichtanmeldung

Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der anlässlich der Einreise nicht angibt, dass das Fahrzeug, das dem Beifahrer gehört, im Ausland lackiert worden ist, kann als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

ZK Art. 185 Abs. 1 S. 1 ; ZK Art. 186 ; ZK Art. 202 ; ZK Art. 212a ; ZK-DVO Art. 234 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 846 Abs. 1 Buchst. a, b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Abgabenschuldner für ein im Ausland lackiertes Fahrzeug geworden ist, das dem Beifahrer gehörte.

Der Kläger reiste gemeinsam mit seinem Sohn ... als Fahrer des Mercedes-Kastenwagens, amtliches Kennzeichen FO-XB-73, über das Zollamt Waldsassen nach Deutschland ein. Auf die Frage des Polizeibeamten nach dem Zweck der Reise antwortete der Kläger "Ich habe mein Auto lackieren lassen; das sieht man doch." Bei der anschließenden zollamtlichen Befragung bestritten der Kläger und sein Sohn die Lackierung in der Tschechischen Republik. Bei der weiteren Vernehmung gaben sie an, dass das Fahrzeug für umgerechnet 780 DM im Ausland lackiert worden sei.

Daraufhin forderte das Hauptzollamt - HZA - mit Steuerbescheid vom 29. Oktober 2001 vom Kläger Einfuhrabgaben von insgesamt 1.579,44 DM (1.254 DM Zoll und 325,44 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -) gesamtschuldnerisch mit seinem Sohn an.