FG München - Urteil vom 26.07.2000
3 K 423/99
Normen:
EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ; UStG (1993) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ; TIRÜbk Art. 21 Art. 28 ; EWGV 719/91 Art. 10 Abs. 2 ;

Abgabenschuldner im TIR-Verfahren; Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Zuständigkeit für die Abgabenerhebung; Abschöpfung - bisher 3 K 2170/95; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 423/99

DRsp Nr. 2005/3401

Abgabenschuldner im TIR-Verfahren; Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Zuständigkeit für die Abgabenerhebung; Abschöpfung - bisher 3 K 2170/95; Einfuhrumsatzsteuer

1. Abgabenschuldner für die während eines Versandverfahrens entstandenen Einfuhrabgaben wird der Verfahrensinhaber, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen oder eine Zuwiderhandlung begangen hat, oder ob ihm schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. 2. Kann im Falle einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, erfolgt die Abgabenerhebung durch den Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde.

Normenkette:

EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ; UStG (1993) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ; TIRÜbk Art. 21 Art. 28 ; EWGV 719/91 Art. 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Carnet-TIR Inhaberin von der Eingangszollstelle für Einfuhrabgaben wegen Nichtwiedergestellung des Versandgutes in Anspruch genommen werden kann.