Abgelehnte Protokollberichtigung; Antragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung
BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 24/00
DRsp Nr. 2000/5915
Abgelehnte Protokollberichtigung; Antragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das FG es ablehnt, eine Protokollberichtigung vorzunehmen, ist unzulässig.2. Wird ein Antrag auf Protokollberichtigung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, ist er unzulässig. Der Vorsitzende muss in derartigen Fällen keinen Gerichtsbeschluss herbeiführen, sondern kann den Antrag selbst ablehnen.