BFH - Urteil vom 15.04.2010
VI R 20/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 6;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2865/07

Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen VI R 20/08

DRsp Nr. 2010/11071

Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

1. Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor.2. Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 6;

Gründe

I.

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Leasingsonderzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (2004) als Systemberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand in der Beratung und Unterstützung von Kunden des Arbeitgebers vor Ort. Für die Auswärtstätigkeiten und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug ein.

Im November des Streitjahres schloss der Kläger mit der BMW Financial Services einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug vom Typ 525D ab. Neben monatlichen Leasingraten von 99,16 EUR wurde dabei eine Leasingsonderzahlung von 23.000 EUR vereinbart und am 27. Dezember 2004 bezahlt. Das Fahrzeug wurde am 2. Januar 2005 an den Kläger ausgeliefert.