Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der 1924 geborene Kläger war bis zum 13. Juli 1993 Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm gegründeten H + P Herrwerth + Partner GmbH (GmbH) Werbeagentur in München. Deren Stammkapital betrug in 1993 150.000 DM. Davon entfielen auf den Kläger 71.300 DM, auf Herrn S 71.100 DM und die GmbH 7.600 DM.
Im Juli 1980 sagte die GmbH (damals H GmbH) dem Kläger eine Altersrente in Höhe von monatlich 10.000 DM für den Fall zu, daß er nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausschied. Die GmbH behielt sich vor, anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung in Höhe der bei Eintritt des Versorgungsfalles steuerlich höchstzulässigen Rückstellung zu leisten (vgl. § 1 der Abfindungsvereinbarung).
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