Der Antrag auf Zulassung der Berufung wir abgelehnt.
II.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.398,84 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. §
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel (§
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
In der Sache geht es um die Abgeltung von weiteren 28 Urlaubstagen des am 21. April 2019 verstorbenen W* ... K* ... (Beamter). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass kein abzugeltender Urlaubsanspruch besteht.
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