FG Düsseldorf - Urteil vom 18.05.2021
10 K 1362/18 E
Normen:
EStG § 32d Abs. 1 S. 1;

Abgeltungssteuer für von einer niederländischen Kapitalgesellschaft erhaltene Zinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 10 K 1362/18 E

DRsp Nr. 2021/10979

Abgeltungssteuer für von einer niederländischen Kapitalgesellschaft erhaltene Zinsen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsen, die der Kläger von einer niederländischen Kapitalgesellschaft erhalten hat, bei ihm der tariflichen Einkommensteuer (ESt) nach § 32a Abs. 1 EStG oder dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (sog. Abgeltungsteuer) unterliegen.

Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr 2011 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger ist Alleingesellschafter der in den Niederlanden ansässigen A- Holding BV, welche wiederum Alleingesellschafterin der ebenfalls in den Niederlanden ansässigen B- BV ist. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der B- BV Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem hatte er der B- BV verschiedene Darlehen zu einem Zinssatz von 8 % gewährt, aus denen ihm im Jahr 2011 Zinsen i.H.v. ... € zugeflossen sind. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig; Streit besteht allein über die Art und Weise der Besteuerung der vorgenannten Zinsen.