FG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2012
15 K 417/10
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2013, 8

Abgeltungssteuer: Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen nahe stehenden Personen, § 32d EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 15 K 417/10

DRsp Nr. 2012/19112

Abgeltungssteuer: Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen nahe stehenden Personen, § 32d EStG

Zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Zum Begriff der nahe stehenden Person i. S. des § 32d EStG. Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2009 ist verfassungsgemäß. Demgemäß findet der Abgeltungssteuersatz in 2009 keine Anwendung auf Zinseinnahmen aus Angehörigenverträgen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die aufgrund von Angehörigendarlehen im Jahre 2009 (Streitjahr) vereinnahmten Zinserträge dem tariflichen Steuersatz (§ 32a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) oder dem sog. Abgeltungssteuersatz (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) unterliegen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und darüber hinaus sonstige Einkünfte (Renten).