FG Köln - Urteil vom 26.03.2003
7 K 733/99
Normen:
EStG § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 50a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1013

Abgeltungswirkung des Steuerabzugs

FG Köln, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 7 K 733/99

DRsp Nr. 2003/14004

Abgeltungswirkung des Steuerabzugs

1. Der Ausschluss der Abgeltungswirkung eines Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ist bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung und nicht auf die Verhältnisse während der Tätigkeit zu beziehen. 2. Die Frage, inwieweit es für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes der Abgeltungswirkung gemäß § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ausreichend ist, dass das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte in zwei aufeinander folgenden und damit unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen gegeben sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden und damit ungeklärt.

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 50a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im Streitjahr vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der von der Klägerin für ihre Tätigkeit als Fernsehmoderatorin bezogenen Vergütung die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 5 S. 1 EStG entfaltet.

... Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin dabei im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Am 22.08.1991 schloss sie mit der ... GmbH (Fernsehsender) in ... eine Vereinbarung, ...