Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im Streitjahr vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der von der Klägerin für ihre Tätigkeit als Fernsehmoderatorin bezogenen Vergütung die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 5 S. 1 EStG entfaltet.
... Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin dabei im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Am 22.08.1991 schloss sie mit der ... GmbH (Fernsehsender) in ... eine Vereinbarung, ...
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