LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.01.2022
10 Sa 898-21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.06.2021

Abgestufte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei bestrittener FortsetzungserkrankungUntauglichkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der FortsetzungserkrankungPflicht zur Angabe aller Erkrankungen durch Arbeitnehmer bei bestrittener FortsetzungserkrankungVerwendung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO bei Arbeitsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 898-21

DRsp Nr. 2022/8691

Abgestufte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei bestrittener Fortsetzungserkrankung Untauglichkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Fortsetzungserkrankung Pflicht zur Angabe aller Erkrankungen durch Arbeitnehmer bei bestrittener Fortsetzungserkrankung Verwendung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO bei Arbeitsunfähigkeit

1. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen (Anschluss an BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - NZA 2021, 1041).2. Um dieser abgestuften Darlegungslast gerecht zu werden, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zu allen Krankheiten im Jahreszeitraum substantiiert vortragen. Er kann nicht eine „Vorauswahl“ treffen und nur zu denjenigen Erkrankungen vortragen, die ihm als möglicherweise einschlägig erscheinen.