FG Hamburg - Beschluss vom 18.09.2003
II 279/03
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 114 ;

Abgetretenes Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden

FG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen II 279/03

DRsp Nr. 2004/1151

Abgetretenes Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden

Macht der Steuerpflichtige an ihn abgetretene Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden geltend, kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen und das Bestehen abgetretener Vorsteuererstattungsansprüche.

Die Antragstellerin (Ast) steht in Geschäftsverbindung mit der Firma A ... GmbH (A GmbH). Die A GmbH stellt der Ast ebenso wie der Einzelfirma B Rechnungen für vorgenommene Betankungen. Nach dem Inhalt der von der Ast exemplarisch eingereichten Rechnungen (GA Bl. 8f) erfolgte die Betankung unter Verwendung überlassener A-Y Tankkarten. In der folgenden Einzelaufstellung wurden Rechnungsbeträge ausgewiesen, denen jeweils die Bezeichnung "...(D)" oder "E" zugeordnet wurde. Auf den in der Rechtbehelfsakte - RbA - befindlichen Briefbögen der Ast (z.B. RbA I Bl. 4) findet sich als email-Anschrift "...(D)...log.de".