BFH - Beschluß vom 28.08.2000
V B 133/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1497

Abgewiesene Klage; rückwirkende PKH-Bewilligung

BFH, Beschluß vom 28.08.2000 - Aktenzeichen V B 133/00

DRsp Nr. 2000/7389

Abgewiesene Klage; rückwirkende PKH-Bewilligung

Rückwirkend kann PKH für eine vom FG abgewiesene Klage nur gewährt werden, wenn sie vor der Entscheidung in der Hauptsache beantragt worden ist und der Antrag bei summarischer Beurteilung Erfolg hätte haben müssen.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

1. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1996 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsätze des Klägers in Steueränderungsbescheiden für 1989 bis 1996 --jeweils vom 7. Mai 1998 und vom 23. April 1998--. Das FA ermäßigte sie aber --jedoch geringer als beantragt-- in der Entscheidung über die Einsprüche gegen die bezeichneten Steuerfestsetzungen. Die Finanzbehörde hatte festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 1993 bis 1996 regelmäßig größere Geldbeträge --überwiegend an Geldautomaten-- bar abgehoben und Geld bar eingezahlt hatte. Es hatte daraus gefolgert, dass der Kläger Einnahmen nicht erklärt hatte.