1. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1996 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsätze des Klägers in Steueränderungsbescheiden für 1989 bis 1996 --jeweils vom 7. Mai 1998 und vom 23. April 1998--. Das FA ermäßigte sie aber --jedoch geringer als beantragt-- in der Entscheidung über die Einsprüche gegen die bezeichneten Steuerfestsetzungen. Die Finanzbehörde hatte festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 1993 bis 1996 regelmäßig größere Geldbeträge --überwiegend an Geldautomaten-- bar abgehoben und Geld bar eingezahlt hatte. Es hatte daraus gefolgert, dass der Kläger Einnahmen nicht erklärt hatte.
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