FG München - Urteil vom 19.03.2010
8 K 1157/06
Normen:
LStDV § 1 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 56

Abgrenzung abhängige Beschäftigung; Selbstständige Tätigkeit bei Prostituierten

FG München, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 8 K 1157/06

DRsp Nr. 2010/15510

Abgrenzung abhängige Beschäftigung; Selbstständige Tätigkeit bei Prostituierten

1. In der Regel wird derjenige, der arbeitsrechtlich Arbeitnehmer ist, auch steuerrechtlich als solcher zu qualifizieren sein. 2. Kann der Betreffende die Früchte seiner Tätigkeit im Wesentlichen selbst ziehen und seine Arbeitszeit weitgehend frei gestalten und schuldet er zudem keine persönliche Arbeitsleistung, sondern einen konkreten Arbeitserfolg, wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sein. Liegen hingegen diese Kriterien nicht vor, wird in der Regel von einer nichtselbstständigen Tätigkeit auszugehen sein. 3. Im Streitfall führte die Abwägung der Verhältnisse dazu, dass die Prostituierten als Arbeitnehmerinnen des Clubbetreibers anzusehen waren. 4. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet und unter dessen Leitung und Weisungsbefugnisse er steht. Der Clubbetreiber war im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitgeber der Prostituierten und als solcher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

LStDV § 1 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

I.