FG Köln - Urteil vom 16.02.2022
2 K 588/19
Normen:
VersStG § 2 Abs. 2;

Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier (stiller) Mitversicherung und versicherungsteuerbarer Forderungsausfallversicherung

FG Köln, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 2 K 588/19

DRsp Nr. 2022/15337

Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier (stiller) Mitversicherung und versicherungsteuerbarer Forderungsausfallversicherung

Tenor

Der Versicherungsteuerbescheid vom 23. Januar 2019 für den Anmeldungszeitraum Dezember 2012 wird dahingehend geändert, dass die Versicherungsteuer aufgrund der streitgegenständlichen, von der Klägerin vereinnahmten Versicherungsentgelte nur in Höhe von 19/119 dieser Entgelte berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festgesetzten Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 84 Prozent und der Beklagte zu 16 Prozent.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.084.963,-- € festgesetzt.

Normenkette:

VersStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.