Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg, teils weil sie nicht in ausreichender Weise begründet wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden können die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile gerichtet sind (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
2. Auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) können sich die Klägerinnen mit Erfolg nicht berufen.
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