BFH - Beschluss vom 24.03.2006
VIII B 98/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1287
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2684/98

Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

BFH, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen VIII B 98/01

DRsp Nr. 2006/16194

Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

1. Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Unternehmer die bisher entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt. Anderenfalls ist die Einstellung der Tätigkeit als bloße Betriebsunterbrechung zu beurteilen.2. Eine Betriebsunterbrechung setzt voraus, dass der bisherige Betriebsinhaber die Absicht hat, die gewerbliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen und fortzuführen. Es reicht aus, wenn die Absicht durch einen Rechtsnachfolger verwirklicht werden soll.3. Begrifflich ist von einer Unterbrechung nur auszugehen, wenn dieser Zustand zeitlich begrenzt ist, d. h. der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen wird. Eine feste zeitliche Höchstgrenze für die Unterbrechung gibt es nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine allgemeine, für alle Fallgruppen geltende zeitliche Obergrenze für Betriebsunterbrechungen nicht besteht.