Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine allgemeine, für alle Fallgruppen geltende zeitliche Obergrenze für Betriebsunterbrechungen nicht besteht.
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