FG München - Urteil vom 20.03.2003
15 K 537/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 991

Abgrenzung dauernde Last gegenüber Unterhaltsrente; Zur Abgrenzung der dauernden Last gegenüber der Unterhaltsrente; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996

FG München, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 15 K 537/99

DRsp Nr. 2003/8481

Abgrenzung dauernde Last gegenüber Unterhaltsrente; Zur Abgrenzung der dauernden Last gegenüber der Unterhaltsrente; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996

1. Übertragen Eltern mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke auf ihren Sohn gegen monatlich wiederkehrende Zahlungen und räumen die Eltern den Kindern ihres Sohnes ein zeitlich begrenztes unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den übertragenen Grundstücken ein, so dass der Sohn nach der Lebenserwartung seiner Eltern fast für die gesamte Dauer der zu erwarteten Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen von der Fruchtziehung hinsichtlich der übertragenen Wirtschaftseinheit vollständig ausgeschlossen ist, liegt eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mangels einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit nicht vor. Die wiederkehrenden Zahlungen des Sohnes an seine Eltern stellen keine dauernde Last, sondern Unterhaltsleistungen dar.2. Eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen kann auch unter Überspringen einer Generation anerkannt werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an die Eltern des Klägers als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

I.