FG Sachsen-Anhalt, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 313/01
Abgrenzung Dentallabor - Laborgemeinschaft
BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen IV B 232/02
DRsp Nr. 2004/20306
Abgrenzung Dentallabor - Laborgemeinschaft
1. Zahntechniker, die lediglich für Zahnärzte zahntechnische Arbeiten ausführen, üben grds. eine gewerbliche Tätigkeit aus.2. Es entspricht herrschender Meinung, dass von einer Laborgemeinschaft nur dann auszugehen ist, wenn diese ausschließlich für ihre Gesellschafter tätig ist und nur kostendeckend arbeitet, ohne Gewinn zu erzielen.3. Die Steuersubjektfähigkeit einer GbR für die GewSt ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Ist danach die Tätigkeit einer PersG Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft Steuerschuldnerin.