BFH - Urteil vom 01.08.2012
IX R 4/12
Normen:
AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50/11

Abgrenzung der Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit von inhaltlicher Änderung

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX R 4/12

DRsp Nr. 2012/22538

Abgrenzung der Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit von inhaltlicher Änderung

NV: Eine die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO eröffnende offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene seitens des FA erfordert es, dass der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen konnte.

1. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. 2. Ist die Anlage V in einer Weise ausgefüllt, die die Wahl der sogenannten Netto-Methode nahelegt, so kann der Sachbearbeiter des Finanzamts eine abweichende Willensbildung des Steuerpflichtigen nur unter Heranziehung weiterer Berechnungen ermitteln, d.h. nicht ohne neue Willensbildung. In einem solchen Fall scheidet daher eine Berichtigung des Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit aus.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus zwei Miteigentümerinnen bestehende Grundstücksgemeinschaft, begehrt die Änderung eines Feststellungsbescheides nach § 129 der Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit.