FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2001
3 K 3206/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 ;

Abgrenzung der Betriebsaufgabe zum ruhenden Gewerbebetrieb bzw. zur Betriebsunterbrechung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 3 K 3206/97

DRsp Nr. 2001/15660

Abgrenzung der Betriebsaufgabe zum ruhenden Gewerbebetrieb bzw. zur Betriebsunterbrechung

Eine Betriebsunterbrechung setzt grundsätzlich voraus, dass bei der Einstellung der werbenden Tätigkeit die für eine Wiederaufnahme des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter zurückbehalten worden sind. Dabei ist es unschädlich, wenn bestimmte wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mehr vorhanden sind; es kommt vielmehr lediglich darauf an, dass überhaupt Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die die Grundlagen für eine identitätswahrende Wiederaufnahme des Betriebes sein können.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die ... Wohnbau KG (im folgenden: KG) ihren Betrieb bereits in 1974 / 1975 aufgegeben hat, so dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG mehr angefallen sein können.