FG Köln - Urteil vom 28.02.2002
10 K 9090/98
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S 3 ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 lit a ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 lit a S 2 ; EStG § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1530
EFG 2002, 759

Abgrenzung der einheitlichen Rente von mehreren zeitlich hinter-einander geschalteten Renten zwecks Ertragsanteilsbestimmung

FG Köln, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 9090/98

DRsp Nr. 2002/4591

Abgrenzung der einheitlichen Rente von mehreren zeitlich hinter-einander geschalteten Renten zwecks Ertragsanteilsbestimmung

Wird die Berufsunfähigkeitsrente ohne Befristung bewilligt, handelt es sich um eine einheitliche Rente, so dass der Ertragsanteil auf der Grundlage der voraussichtlichen Laufzeit und nicht für jeden Veranlagungszeitraum neu zu ermitteln ist. Es handelt sich selbst dann nicht um mehrere zeitlich hintereinander geschaltete Renten, wenn die Versicherung ihre Leistungspflicht nur vorläufig anerkennt und regelmäßige medizinische Untersuchungen fordert. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Rente aufgrund der medizinischen Untersuchung nicht neu festgesetzt wird.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S 3 ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 lit a ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 lit a S 2 ; EStG § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Ertragsanteils einer Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) streitig.