FG Köln - Gerichtsbescheid vom 04.03.2022
6 K 1883/21
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Abgrenzung der erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit hinsichtlich der Gewerbesteuerpflcihtigkeit

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 6 K 1883/21

DRsp Nr. 2023/2250

Abgrenzung der erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit hinsichtlich der Gewerbesteuerpflcihtigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von dem Kläger erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb und damit gewerbesteuerpflichtig oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG sind.

Der Kläger betreibt das Unternehmen "A" und bietet dabei erwachsenen Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer chronischen Suchterkrankung Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung an. Bei den Patienten handelt es sich um kranke Person, die in ihrer Wohnung betreut werden müssen. Sie sind nicht mehr in der Lage, sich allein in ihrer Wohnung zu versorgen. Für das Unternehmen A stellte der Kläger Fachkräfte, insbesondere Altenpfleger und Erzieher, an. Der Kläger selbst sei nach seiner Ausbildung Diplom Sozialarbeiter, Diplom Kunsttherapeut und "Heilpraktiker für Psychotherapie".