Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern die Eigenheimzulage für den Ausbau einer bereits vorhandenen Wohnung oder für eine neue Wohnung zusteht.
Die Kläger sind seit 1996 Eigentümer des Objekts A. in .... Die Anschaffungskosten lt. Einkommensteuererklärung 1996 betrugen insgesamt 292.391 DM. Davon entfielen nach Angaben der Kläger auf die später selbstgenutzte Wohnung im 1. OG 122.804 DM. Den Klägern steht unstreitig die Kinderzulage für 2 Kinder zu.
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