LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2023
L 1 KR 417/21
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGB V § 115a; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 4783/18

Abgrenzung der Notfallbehandlung im Krankenhaus zur vollstationären AufnahmeSchockraumbehandlung als intensivmedizinische BehandlungBeginn der stationären Krankenhausbehandlung bei erkennbar schwerer Erkrankung eines NotfallpatientenKonstenübernahme einer stationären Krankenhausbehandlung eines noch im Schockraum verstorbenen Notfallpatienten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 417/21

DRsp Nr. 2023/5598

Abgrenzung der Notfallbehandlung im Krankenhaus zur vollstationären Aufnahme Schockraumbehandlung als intensivmedizinische Behandlung Beginn der stationären Krankenhausbehandlung bei erkennbar schwerer Erkrankung eines Notfallpatienten Konstenübernahme einer stationären Krankenhausbehandlung eines noch im Schockraum verstorbenen Notfallpatienten

Die im Schockraum vorgenommenen medizinischen Maßnahmen und Untersuchungen begründen nicht bereits die Aufnahme in das Krankenhaus. Die Behandlung im Schockraum ist regelmäßig Teil der Notfallbehandlung und der Aufnahme des Patienten in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet. Maßnahmen der ambulanten Notfallbehandlung, wie sie in einem Schockraum typischerweise vorgenommen werden, sind, wenn sich daran keine stationäre Behandlung um erstangegangenen Krankenhaus anschließt, der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen. Das Vorhandensein einer die Möglichkeit der Lebensgefahr einschließenden Indikation bei dem Patienten und die Verwendung einzelner technischer Apparaturen, die auch in der Intensivmedizin zum Einsatz kommen, geben der Behandlung im Schockraum nicht bereits das Gepräge einer intensivmedizinischen Behandlung mit der Folge einer vollstationären Eingliederung (Anschluss an BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R = BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85).