BFH - Beschluss vom 21.10.2009
VI B 26/09
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 199
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III 230/2006

Abgrenzung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil und einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); Anwendung der 1%-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens

BFH, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen VI B 26/09

DRsp Nr. 2009/28006

Abgrenzung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil und einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); Anwendung der 1%-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens

Gründe

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren stritten die Beteiligten um die Anwendung der 1%-Regelung für die private Nutzung eines Firmenwagens.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Ehegatten, wurden zur Einkommensteuer der Streitjahre 2002 und 2004 bestandskräftig zusammen veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte diese Einkommensteuerbescheide auf Grundlage einer von der Lohnsteuer-Außenprüfung gefertigten Kontrollmitteilung. Das FA erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um die Vorteile aus der privaten Kraftfahrzeugnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens. Der Geschäftsführervertrag sah dazu vor: "Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf".