FG Hessen - Urteil vom 30.01.2019
5 K 1627/15
Normen:
RennwLottG § 17 Abs. 2 S. 1;

Abgrenzung der Steuerpflicht von Sportwetten gegenüber derjenigen von Rennwetten bzgl. Erhebung einer Sportwettensteuer

FG Hessen, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 5 K 1627/15

DRsp Nr. 2022/15335

Abgrenzung der Steuerpflicht von Sportwetten gegenüber derjenigen von Rennwetten bzgl. Erhebung einer Sportwettensteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RennwLottG § 17 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Sportwettensteuer ab Juli 2012.

Die Klägerin, eine nach A Recht errichtete Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in B. Die Firma wurde im Jahre 2006 gegründet und bietet seitdem als Buchmacher nur Pferde- und Hundewetten an (vgl. Internetabruf vom 08.10.2018 unter "www.pferdewetten-online.info/D"). Im Streitzeitraum Juli 2012 nahm sie auch Pferdewetten von Kunden aus Deutschland an.

Am 18.10.2012 ging beim Beklagten die Anmeldung zur Sportwettensteuer 2012 der Klägerin vom 10.10.2012 ein, mit der sie für Juli 2012 eine Steuer in Höhe von ...€ bei einer Bemessungsgrundlage von ... € anmeldete. Der angemeldete Steuerbetrag wurde im Verlauf des Oktober 2012 gezahlt.