FG Saarland - Urteil vom 29.08.2001
1 K 3/99
Normen:
EStG (1990) § 33a Abs. 3 Nr. 2 ;

Abgrenzung der Tätigkeit einer Haushaltshilfe gegenüber üblicher familiärer Mithilfe; Einkommensteuer 1996

FG Saarland, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 3/99

DRsp Nr. 2002/13682

Abgrenzung der Tätigkeit einer Haushaltshilfe gegenüber üblicher familiärer Mithilfe; Einkommensteuer 1996

Ein Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe scheidet trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen aus, wenn zeitlich und inhaltlich nicht näher konkretisierte Tätigkeiten von der 68-jährigen Mutter des Steuerpflichtigen erbracht werden, und die in bar geleistete Bezahlung sich offenkundig in erster Linie an steuerlichen Vorgaben orientiert, wenn also nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine übliche familiäre Mithilfe vorliegt.

Normenkette:

EStG (1990) § 33a Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger streiten mit dem beklagten Finanzamt um die Anerkennung von Aufwendungen i.H. von 1.800 DM für die Beschäftigung der Mutter der Klägerin als Hilfe im Haushalt.

Der Kläger ist körperbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als technischer Angestellter. Die Klägerin, die Ehefrau des Klägers, ist nicht berufstätig. Die Kläger haben zwei Kinder, die im Streitjahr 1996 drei bzw. 6 Jahre alt waren.