LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.03.2024
L 2/1 BA 84/23
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 62 BA 1/20

Abgrenzung der Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters als freier Mitarbeiter von der abhängigen Beschäftigung hinsichtlich Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen zu allen Zweigen der Sozialversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen L 2/1 BA 84/23

DRsp Nr. 2024/7105

Abgrenzung der Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters als freier Mitarbeiter von der abhängigen Beschäftigung hinsichtlich Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen zu allen Zweigen der Sozialversicherung

Ein Bilanzbuchhalter, der im Auftrag einer Steuerberaterpartnerschaft unter deren Fachaufsicht und in Eingliederung in deren arbeitsteilig organisierten Betriebsablauf schwerpunktmäßig im Homeoffice tätig wird, übt bei Fehlen relevanter unternehmerischer Chancen und Risiken auch dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn ihm große Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Arbeitszeiten eingeräumt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2023 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1, 5;

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019.