Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2023 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019.
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