OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2019
15 B 1138/19
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2b) und Nr. 4b); AO § 171 Abs. 3a S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 412
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 635/19

Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Fällen der Errichtung weiterer baulicher Anlagen; Einwand der Festsetzungsverjährung gegen einen Beitragsbescheid; Hemmung der Verjährungsfrist

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 15 B 1138/19

DRsp Nr. 2019/17003

Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Fällen der Errichtung weiterer baulicher Anlagen; Einwand der Festsetzungsverjährung gegen einen Beitragsbescheid; Hemmung der Verjährungsfrist

Auch in den Fällen der Errichtung weiterer baulicher Anlagen kommt es für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weder allein auf eine Baulast noch allein auf eine Baugenehmigung noch darauf an, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugekommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht ist nicht die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertiggestellten Anlage mit der fraglichen Genehmigung. Gemäß § 171a Abs. 3 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Anfechtung des Steuerbescheids ausdrücklich hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt. Eine Teilverjährung ist nach dieser Neuregelung nicht (mehr) möglich.

Tenor