Abgrenzung des Arbeitszimmers von der Betriebsstätte
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 3 V 14/05
DRsp Nr. 2006/24614
Abgrenzung des Arbeitszimmers von der Betriebsstätte
1. Entscheidend für die Abgrenzung des Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bEStG zum betriebsstättenartigen Raum ist die Funktion und Nutzung des Büroraums sowie dessen Größe und Ausstattung.2. Die für die Berufsausübung eines Unternehmenstrainers wesentliche Kerntätigkeit liegt nicht in der Vorbereitung der Seminare in seinem Arbeitszimmer, sondern in der ausserhäuslichen Durchführung der Seminare bei den Mitarbeitern seiner Auftraggeber.3. Für die Annahme des Mittelpunktes einer beruflichen Tätigkeit genügt nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist und für Vor- und Nacharbeiten erforderlich ist, wenn die Tätigkeit im Übrigen schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.
Streitig ist, ob Aufwendungen für beruflich genutzte Räume gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes - EStG - nur beschränkt oder unbeschränkt abzugsfähig sind.
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