FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2000
5 K 1398/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 5 K 1398/97

DRsp Nr. 2001/2430

Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels

Der Erwerb eines Gewerbegrundstücks und die anschließende Veräußerung von Teilflächen an mehrere Erwerber ist, wenn das Gelände durch Erschließungsmaßnahmen zu einem Gewerbepark umgebaut wird und Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergriffen werden, gewerblicher Grundstückshandel. Auch fehlgeschlagene Veräußerungen sind bei der Zahl der veräußerten Objekte zu berücksichtigen. Wird das Objekt anschließend an einen anderen Erwerber veräußert, liegt für Zwecke der Ermittlung der Drei-Objekt-Grenze eine Veräußerung vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die seit Jahren zahlreiche Grundstücke an private und gewerbliche Abnehmer vermietet. (Ein Überblick über den Bestand des Grundvermögens ergibt sich aus Bl. 248 der Prozessakten). Gesellschafter sind das Ehepaar ... und ... sowie deren Sohn ...

Die Klägerin veräußerte in den Jahren 1987 bis 1992 folgende Objekte:

Am 20. Januar 1987 ein am 9. Februar 1982 erworbenes Mehrfamilienhaus in ...

Am 16. Januar 1988 ein am 5. Februar 1982 erworbenes Mehrfamilienhaus in ...

Am 27. Dezember 1988 ein am 30. Oktober 1978 erworbenes Mehrfamilienhaus in ...