BSG - Beschluss vom 12.03.2019
B 12 R 52/18 B
Normen:
HGB § 84; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5138/17
SG Regensburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 8015/16

Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit als Einfirmenhandelsvertreter von einer abhängigen Beschäftigung als VertriebsmitarbeiterGesamtbild der Arbeitsleistung für eine StatusbeurteilungGesamtabwägung aller als Indizien in Betracht kommenden Umstände

BSG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen B 12 R 52/18 B

DRsp Nr. 2019/6720

Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit als Einfirmenhandelsvertreter von einer abhängigen Beschäftigung als Vertriebsmitarbeiter Gesamtbild der Arbeitsleistung für eine Statusbeurteilung Gesamtabwägung aller als Indizien in Betracht kommenden Umstände

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Statusbeurteilung auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung abzustellen.2. Für die Zuordnung einer Tätigkeit nach diesem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit müssen alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet werden.3. Abschließend müssen diese Umstände den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 84; SGB IV § 7;

Gründe:

I