OLG Koblenz - Beschluss vom 19.02.2003
1 Ss 31/03
Normen:
AO § 370 ; StGB § 46 Abs. 2 ;

Abgrenzung einer Steuerverkürzuung auf Zeit zur Steuerverkürzung auf Dauer / Nachträgliche Herstellung der Vorsteuerabzugsberechtigung durch Rechnungsberichtigung als Strafmilderungsgrund

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 31/03

DRsp Nr. 2003/7709

Abgrenzung einer Steuerverkürzuung auf Zeit zur Steuerverkürzung auf Dauer / Nachträgliche Herstellung der Vorsteuerabzugsberechtigung durch Rechnungsberichtigung als Strafmilderungsgrund

1. Die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen führt lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang nur aus dem Zinsverlust des Staates errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Verkürzung auf Dauer. 2. Maßgeblich für die Abgrenzung einer Steuerverkürzung auf Zeit zur dauernden Verkürzung ist der Wille des Täters zur Tatzeit. 3. Die nachträgliche Herstellung der Vorsteuerabzugsberechtigung durch Rechnungsberichtigung berührt zwar die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung nicht, sie ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Tatauswirkungen von wesentlicher strafmildernder Bedeutung.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 46 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe.

Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Höhe des Tagessatzes ermäßigt wird.