LAG Baden-Württemberg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1/18
ArbG Stuttgart, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8378/16
Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem ArbeitsverhältnisBeachtung der Rundfunkfreiheit bei der Statusprüfung von im Rundfunk und Fernsehen beschäftigten PersonenStatusdifferenzierung zwischen programmgestaltendem und betriebs-/verwaltungstechnischem Personal in Rundfunk und FernsehenWeiter Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus
BAG, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 373/19
DRsp Nr. 2020/16227
Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem ArbeitsverhältnisBeachtung der Rundfunkfreiheit bei der Statusprüfung von im Rundfunk und Fernsehen beschäftigten PersonenStatusdifferenzierung zwischen programmgestaltendem und betriebs-/verwaltungstechnischem Personal in Rundfunk und FernsehenWeiter Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus
Orientierungssätze:1. In Abgrenzung zum freien Dienstverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bildet (Rn. 20).2. Diese Abgrenzung haben die Gerichte für Arbeitssachen im Bereich Funk und Fernsehen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (Rn. 23).
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