FG München - Urteil vom 13.08.2008
1 K 1328/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 13; GewStG § 2 Abs. 1;

Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels zu Hilfsgeschäften der Land- und Forstwirtschaft

FG München, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 1 K 1328/05

DRsp Nr. 2009/1471

Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels zu Hilfsgeschäften der Land- und Forstwirtschaft

1. Die 3-Objektgrenze zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung gilt grundsätzlich auch für unbebaute Grundstücke. 2. Wer bereits verpachteten landwirtschaftlichen Grund erwirbt, hat nicht das Wahlrecht, die Pachteinnahmen als solche aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln und betreibt selbst auch keine solche. Grundstücksgeschäfte können daher nicht Hilfsgeschäfte eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein. 3. Im Streitfall lag hinsichtlich der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen niemals eine erkennbare Absicht der Selbstbewirtschaftung vor, so dass die Grundstücke auch nicht unter den vom BFH in den Urteilen vom 17.6.1993, IV R 110/91 (BFHE 171, 481, BStBl 1993 II S. 752) und vom 6.3.1991 X R 57/88 (BFHE 164, 246, BStBl 1991 II S. 829) aufgestellten Voraussetzungen Vorrats-Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs werden konnten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 13; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob mehrere Grundstücksveräußerungen als gewerblicher Grundstückshandel steuerbar sind.